AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Eduard Weimann (Paintball SplashPark Paderborn) – im weiteren SplashPark genannt – und dem / den Teilnehmern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Änderungen und Ergänzungen behält sich SplashPark ausdrücklich vor.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den SplashPark ausdrücklich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) SplashPark unterbreitet dem / den Teilnehmern ein unverbindliches schriftliches Angebot.

(2) Die Annahme dieses unverbindlichen Angebots durch den / die Teilnehmer hat schriftlich zu erfolgen. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch SplashPark kommt der Vertrag zustande.

 

§ 3 Leistungen

(1) Die Leistungen des SplashParks werden zwischen ihm und dem / den Teilnehmern individuell vereinbart.

(2) Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Der / die an den Veranstaltungen beteiligten Teilnehmer müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

(4) Schließt ein Teilnehmer für eine aus mehreren Personen bestehende Teilnehmergruppe einen Vertrag mit SplashPark ab, so ist der Teilnehmer verpflichtet, die jeweiligen Namen, Geburtsdaten und Adressen, sowie eine Vertretungsvollmacht der einzelnen Teilnehmer beizufügen. Alle Teilnehmer werden Gesamtschuldner des Vertrages mit dem SplashPark.

 

§ 4 Preise

(1) Die Angebote und Preise des SplashParks sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Die Preise sind zwischen den Parteien individuell und schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Preise gelten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erhöht sich durch gesetzliche Bestimmungen die in den Preisen enthaltene Mehrwertsteuer, ist der SplashPark berechtigt, die vereinbarten Preise ohne gesonderte Zustimmung des / der Teilnehmer, entsprechend anzupassen.

 

§ 5 Zahlungsweise, Zahlungsverzug

SplashPark ist berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung von jedem Teilnehmer eine Vorauszahlung in vollem Umfang geltend zu machen. Die Vorauszahlung ist spätestens  7 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das Konto des SplashParks zu überweisen. KontoNr.: 8832152900 BLZ: 47260121 Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold. SplashPark ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Aufrechnung und / oder Minderung durch den Teilnehmer gegenüber Forderungen des SplashParks wird grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Teilnehmers gegen SplashPark.

 

§ 6 Datenschutz

(1) Der / die Teilnehmer sind über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie über ihr Widerspruchsrecht zur Verwendung ihres anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Dienstes ausführlich unterrichtet worden.

(2) Der / die Teilnehmer stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dem SplashPark zur Durchführung der Veranstaltung übermittelten personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 

§ 7 Rücktritt des Teilnehmers

(1) Zum Rücktritt sind der / die Teilnehmer nur bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Rücktrittsgründe berechtigt. Die Abwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses richtet sich nach den §§ 346 ff. BGB, wobei die geleistete Vorauszahlung nicht rückerstattet wird.

(2) Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge des Rücktritts nutzlos werden, sind durch die Vorauszahlung abzudecken. Sollte diese nicht zur Kostendeckung ausreichen, ist SplashPark berechtigt, von dem / den Teilnehmern Erstattung zu verlangen.

(3) Die Zahlungspflicht der / des Teilnehmers entfällt, wenn der Rücktritt aus einem vom SplashPark zu vertretenden Grund erfolgt ist.

 

§ 8 Rücktritt SplashParks

(1) Für den Fall, dass die Vorauszahlung nicht spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das Konto des SplashParks eingezahlt wurde, ist dieser nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(2) SplashPark ist darüber hinaus aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn z.B.: • höhere Gewalt oder andere vom SplashPark nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Person des Teilnehmers, Zweck der Anmietung, usw.) bestellt wurden, • SplashPark von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des / der Teilnehmer nach Vertragsabschluss verschlechtert haben, insbesondere wenn der / die Teilnehmer fällige Forderungen des SplashParks nicht ausgleichen oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bieten und deshalb Zahlungsansprüche des SplashParks gefährdet erscheinen, • der / die Teilnehmer über ihr Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder ihre Zahlungen eingestellt haben, • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des / der Teilnehmer eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wurde.

(3) SplashPark hat den / die Teilnehmer von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei berechtigtem Rücktritt des SplashParks entsteht kein Anspruch des / der Teilnehmer auf Schadensersatz.

 

§ 9 Haftung des / der Teilnehmer

Der / die Teilnehmer haften für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch ihn / sie selbst verursacht werden.

 

§ 10 Haftung  SplashParks

(1) SplashPark haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine vertraglichen Verpflichtungen.

(2) Ansprüche des / der Teilnehmer auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn SplashPark die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei sonstigen Schäden haftet der SplashPark nur, er sie auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung des SplashParks, seines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des SplashParks auftreten, wird SplashPark bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des / der Teilnehmer bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der / die Teilnehmer sind verpflichtet, das ihnen Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben oder einen möglichen Schaden gering zu halten.

 

§ 11 Haftungsausschluss / Verzichtserklärung

(1) Der / die Teilnehmer werden vom SplashPark über die möglichen Risiken, die der Spielverlauf mit sich bringt, in Kenntnis gesetzt. Sie nehmen an den Veranstaltungen auf eigene Gefahr teil.

(2) Der / die Teilnehmer stellen den SplashPark, die weiteren Organisatoren des Spiels, die Spielfeld-, bzw. Hallenbetreiber, die Grundstücksbesitzer sowie die anderen Mitspieler von jeglicher Haftung frei.

(3) Der / die Teilnehmer verpflichten sich, die Regelungen des § 14 dieser Bedingungen ohne Einschränkungen einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Haftungsbeschränkung / Verzichterklärung vor Veranstaltungsbeginn von jedem Teilnehmer unterschrieben dem SplashPark zu übergeben.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen ist das Gericht am Sitz des SplashParks örtlich zuständig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame  Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich verwirklichen.